Wer in Deutschland Bauleistungen erbringt, muss damit rechnen, dass der Auftraggeber gesetzlich verpflichtet ist, 15 Prozent jeder Zahlung einzubehalten und ans Finanzamt abzuführen. Das ist keine Strafe und kein Misstrauen — es ist die Bauabzugsteuer, 2002 gegen Schwarzarbeit am Bau eingeführt.
Verhindert wird sie nur durch eine gültige Freistellungsbescheinigung nach §48b EStG.
Wen es betrifft
Es geht nicht nur um Maurer. Als Bauleistung gilt fast alles, was ein Bauwerk oder einen Teil davon verändert:
- Rohbau, Erd- und Abbrucharbeiten
- Elektro, Sanitär, Heizung, Lüftung
- Einbau von Fenstern, Türen, Böden und Fliesen
- Dämmung, Fassaden, Dächer
- Montage fest mit dem Bauwerk verbundener Anlagen
Nicht betroffen sind Planung, Bauüberwachung, Reinigung und der reine Materialtransport.
Gültigkeit und Verlängerung
Die Bescheinigung wird in der Regel für drei Jahre erteilt, beim Erstantrag oft kürzer. Zuständig ist das Finanzamt, das sich nach dem Sitzstaat des Unternehmens richtet — für slowakische und tschechische Firmen meist das Finanzamt Chemnitz-Süd.
Entscheidend ist: es zählt der Zahlungszeitpunkt, nicht das Rechnungsdatum. Läuft die Bescheinigung zwischenzeitlich ab, werden 15 Prozent auch von einer Rechnung einbehalten, deren Leistung noch in die Gültigkeit fiel. Die Verlängerung gehört deshalb einige Wochen vorher beantragt.
Wenn bereits einbehalten wurde
Die einbehaltene Steuer ist nicht verloren — sie lässt sich zurückholen. Das bedeutet allerdings einen Antrag, Nachweise über die einbehaltenen Beträge von jedem Auftraggeber und eine Wartezeit von Monaten. Die Bescheinigung vorab zu besorgen ist deutlich günstiger.
Der Antrag läuft auf Deutsch und das Finanzamt verlangt beim Erstantrag üblicherweise Registernachweise, Steuernummern und eine Beschreibung der Aufträge. Wir übernehmen das für Sie.